Erhard Blankenburg: Anstelle eines Tagungsberichts
Aus Anlass der Tagung "Wie wirkt Recht?", die im September 2008 in Luzern stattfand, setzt sich der bekannte Rechtssoziologe Prof. Erhard Blankenburg von der Vrije Universiteit Amsterdam mit den Problemen und Perspektiven des Fachs auseinander. Er betont den Netzwerkcharakter der breiteren "Law and Society"-Bewegung und hebt die Bedeutung der Justizforschung für die Rechtssoziologie hervor.
Von Erhard Blankenburg, Amsterdam
„Wie wirkt Recht?“ war das Thema des ersten Kongresses der
deutschsprachigen Rechtsoziologie-Vereinigungen am 4.-6. September 2008
in Luzern. Eine glückliche Themenwahl, die eine große Breite
rechtsrelevanter Themen zulässt. Zum Thema der Wirkung von Recht sind
alle geladen, die aus ihrer methodischen Kompetenz als Soziologen,
Psychologen oder Ökonomen etwas zur Rechtsforschung beitragen können.
Die Wirkung von Recht findet man definitionsgemäß nicht im Recht,
sondern in seinen Bezügen zur gesellschaftlichen Welt ‚da draußen’. Die
Orientierung auf Wirkungen eröffnet die Chance, ‚Recht’ nicht rein als
‚Kommunikation und Text’ zu beobachten, so wie es
systemtheoretische Rechtstheorien tun, sondern in Handlungsbezügen von
Akteuren und Institutionen.
In Luzern wurden drei Tage lang ununterbrochen Referate
verlesen. Zum Thema „Recht und Gesellschaft“ hat es sicher schon
größere Kongresse gegeben, aber kaum besser vorbereitete. Es lag
wohl daran, dass die Panels nicht nach akademischer Disziplin, sondern
nach Themen zusammengestellt waren. Die Diskussionsleiter kannten sich
in der aktuellen Forschung aus, gleich ob die Referenten junge
Projektforscher oder Professoren waren. Natürlich waren die wenigen
noch verbliebenen und die kürzlich emeritierten Inhaber von
Rechtssoziologie-Lehrstühlen vertreten, aber mehr Teilnehmer
waren Projektmitarbeiter aus den Politikwissenschaften, der
Ökonomie oder Evaluationsforschung. Auch fanden sich die üblichen
Soziologen der Sozialpädagogik und der Kriminologie, die schon seit
langem sozialwissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen des Rechts
betreiben. Ein Tagungsbericht könnte inhaltlich die jeweiligen
Themenfelder nur noch in ihrer großen Vielfalt getrennt
darstellen. Hier bleibt, die Leistung der Zusammenkunft für ein Fach
,Rechtssoziologie’ zu rühmen.
,Rechtssoziologie’ als Nebenfach an den Rechtsfakultäten der
deutschsprachigen Universitäten musste und muss immer wieder scheitern.
Wenn man einmal von den wenigen Vollzeit-Rechtssoziologen absieht
- deren letzter an deutschen Universitäten in absehbarer
Zeit ins Emeritat verabschiedet wird - haben die meisten
Fakultäten traditionell Verlegenheitslösungen gewählt.
Gelegentlich vergeben sie die venia legendi als Zusatz zur
Rechtsphilosophie, oder es dürfen sich ’aufgeschlossene Juristen’
über alle möglichen Themen auslassen.
Selbst in den USA sind Rechtssoziologen an Law Schools marginal (von
Ausnahmen wie Berkeley oder Wisconsin
abgesehen). Law and Society hat seinen Platz ansonsten
eher in den Sozialwissenschaften und Geschichte oder auch unter
Sammelbezeichnungen wie etwa cultural studies. Flexible
Fächergruppierungen ermöglichen amerikanischen Universitäten
innovative Forschungsfelder, die sich kritisch gegenüber der
dogmatischen Produktion der etablierten Law Schools entwickeln
können. Flexibilität ist Trumpf, und das Fach ein Netzwerk.
Manche Netzwerke sind nur kurzlebig wie die critical legal studies,
langlebiger, weil flexibler, ist die Law and Society
Association. Erst amerikanisch, nunmehr international
bleibt sie ‚liberal’ und emanzipativ mit einer kritischen
Distanz gegenüber der dogmatischen Jurisprudenz. Dies alleine jedoch
ergibt keine ‚Disziplin’ im Sinne von festen Themen und
Lehrinhalten, sondern ein Netzwerk der rechtssoziologische
Forschung.
In der englischsprachigen Law and Society (und darin
ausdrücklich eingeschlossen der niederländischen) gilt als ein
zentraler Fokus für Rechtssoziologen immer die Justizforschung. Als
Zentrum der Juristerei gelten für sie die Institutionen, die Recht
anwenden und damit auch produzieren. Auch in der juristischen Lehre
steht ja weitgehend die richterliche Rechtsprechung zentral. Für
Sozialwissenschaftler allerdings umschließt „Justiz“ ein breiteres
Feld: so wie die Strafjustiz eine Kette von Instanzen angefangen von
der Polizei über die Staatsanwaltschaft bis zu den Gerichten und
den Strafvollzug umfasst, so tut es auch die Ziviljustiz mit dem
Verhalten (potentieller) Parteien, Advokaten und dem Kranz von
relevanten Akteuren bei Versicherungen, Inkassobetrieben und
Interessengruppen bis zu den Gerichten, den Mediatoren und
letztlich den Gerichtsvollziehern. Die „Justiz“ besteht wesensmäßig aus
Ketten und Kränzen von Akteuren und ist von professionellen
Routinen und Verfahren geprägt. Dies umfasst jeweils andere
Teilnehmer und Interaktionen, je nachdem ob wir Verkehrsunfälle,
Kündigungen aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Mietvertrag,
Ehescheidungen oder Umweltschutzverfahren betrachten. Gemeinsam unter
dem Gesichtspunkt der Justiz ist die Selektivität des Zugangs. So
wie die Dunkelfelder im Strafrecht ist im Zivilrecht das Vermeiden von
Rechtsstreit ein blinder Fleck der herkömmlichen
Jurisprudenz. Bei der Verfahrensabwicklung fehlt den
Seminaristen an der Universität durchwegs der Blick auf
die prozessualen Aussteiger und die Seitenwege der
Prozessvermeidung. Das Interesse der Seminare gilt der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ungetrübt bleibt von
jeder Kenntnis der unteren Instanzen und damit beispielsweise
auch der Effektivität, also der Wirksamkeit der Justiz.
Justizforschung, die sich über die Praxis der
alltäglichen Justiz informiert, hat sich nach amerikanischem
Vorbild in England und den Niederlanden eine Infrastruktur
von Forschungen und Instituten gebildet, von denen auch Aufträge
an die Universitäten vergeben werden. Das können Rechtssoziologen
sein, aber auch Psychologen, Ökonomen oder Politikinstitute. Die
Nachfrage kommt von der Justizverwaltung, von
Rechtsanwalts-Vereinigungen, von der subventionierten Rechtshilfe
und von Lobby-Gruppen. In den Niederlanden forscht das WODC als
an das Ministerium angebundenes, aber in der Themenwahl unabhängiges
Großinstitut. Auch verdienen Richterräte (Judicial
Councils) besonders hervorgehoben zu werden, die in vielen Ländern
den Justizministerien die Justizverwaltung aus den Händen genommen
haben und mehr forschungsgesinnt sind als die
Ministerialbürokratie. In den Niederlanden, Spanien und Italien
bauen sie justizeigene Forschungsressourcen auf. In England ist die
Vielzahl der Reform- Berichte und Untersuchungen der (Civil bzw.
Administrative) Justice Councils kaum zu überblicken, ebenso
wenig wie die der Law Society und der Legal Services
Corporation, die schon allein wegen des hohen Budgets der
subventionierten Rechtshilfe ein politisch relevantes Thema verwalten.
Sie alle vergeben Forschungsaufträge an Universitätsinstitute, kaum
aber an juristische Fakultäten.
In deutschsprachigen Landen dagegen herrscht Forschungsstille bei
sozialwissenschaftlichen Studien zur Justiz. Neben der
Kriminologie, die eine Generation des produktiven Streits
zwischen ideologischen Strafrechtlern und
sozialwissenschaftlichen Etikettierungstheoretikern hinter sich hat,
haben sich auf anderen Rechtsgebieten wenige Forscher gefunden, der
Juristerei aus ihrer Selbstbespiegelung zu helfen.
Warum hat die deutsche und österreichische Justiz (oder auf ihre
eigene Art auch die Justiz in den Schweizer Kantonen) wenig
Vergleichbares entwickelt? In Bezug auf Rechtsfakultäten findet man die
Antwort bei der Kanonisierung des Lehrstoffs durch die Staatsexamina.
Offensichtlich können die Funktionäre der Profession ihre Angst vor dem
Untergang des „Einheitsjuristen“ nicht überwinden. Gerichte lieben es
nicht, Einblick zu geben, und die Ministerien haben Angst,
Kontrolle zu verlieren.
Die Kompetenz der Länder bremst Forschungsbemühungen, die nicht
nur Effizienz- sondern auch Effektivitätsfragen stellen. Länder
sind in erster Linie an internen Organisationsfragen
interessiert, wogegen der Bund seine Gesetze mit internen
„Erfahrungs-“umfragen bei den Gerichten evaluiert. (Die
Prozesskostenhilfe bildet hierfür ein trauriges Beispiel, die zwar
teuer ist, aber kein eigenes Budget verantwortet, wie legal aid
es tut.)
Die Drei-Länder-Konferenz in Luzern mit ihrer Vielfalt von
Referenten aus Fachhochschulen, aus Sozialberufen und
Ministerien weckt Hoffnung. Seltsamerweise allerdings fehlten Richter
und Justizpraktiker – jedoch lässt sich das ändern. Die Grundlage
für eine forschungsintensive Rechtssoziologie ist gelegt: hurra, ein
Netzwerk!